AGV-Fichtenau

Angel- und Gewässerschutzverein Unterdeufstetten/ Fichtenau e.V.

Angelbestimmungen 2024

Ergänzungen/Änderungen sind möglich!

 

  • Der Schnepfenweiher ist bis auf weiteres gesperrt.
  • Vom  15.02.24 bis 23.03.24  ist der Ölweiher gesperrt, je einschließlich.
  • Am Ölweiher darf erst wieder  ab Sonntag, dem 24.03.2024 geangelt werden.
  • Ölweiher: Im Bereich der Becken ist das Angeln verboten. Das Befahren der Brücke ist nicht erlaubt. Hüttenseite ist Privatbereich, einschließlich der „Fischbecken bzw. Kleinteiche“.
  • Hurlesweiher – sind die Raubfische – Hecht – Zander – Wels – gesperrt.
  • Der Fischfang darf nur mit der Handangel  und der hierzu erforderlichen Ausrüstung  gemäß der jeweiligen Fischereiverordnung Bayern/ Baden-Württemberg ausgeübt werden.
  • Alle sonstigen Hilfsmittel sind nicht erlaubt.
  • Das Fangbuch ist zu führen. Eine  Gesamtfangliste ist am Jahresende  abzugeben.
  • Beim Blinkern darf  mit keiner zweiten Angel gefischt werden (mangelnde Aufsicht). Generell    ist es  jedoch nicht erlaubt in der Zeit vom 15.02. bis 31.05. eines Jahres mit Köderfisch oder sonstigen Raubfischkunstköder (Spinner, Blinker, Wobbler etc.) zu angeln.
  • Die Paternosterangel ist  verboten.
  • Pro  Woche dürfen  max. 4 Zählfische (Forelle, Karpfen, Schleie, Hecht, Zander, Wels)   gefangen werden. Ein Weiherwechsel ist am selben Tag nicht erlaubt.  Es gilt eine Jahreshöchstfangmenge für Karpfen – Schleie – Wels – Zander und Hecht.
  • Fangobergrenzen /pro Jahr:
    •     A)  Karpfen  und Schleie zusammen 20 Stück
    •     B)  Hecht – Zander – Wels zusammen 12 Stück
    •     Forellen:  keine Obergrenze - fallen wie  sonstige  Zählfische unter die max. Wochenfangbegrenzung von max. 4 Zählfischen pro Woche.
  • Mitzunehmende Fische sind nach dem Fang entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln, spätestens jedoch nach  Angelende zu schlachten.
  • Die Woche beginnt am Sonntag und endet am Samstag.
  • Für die Benutzung der Gewässer bzw. Einrichtungen wird keine Haftung übernommen, dies gilt auch bei Arbeitsdiensten.
  • Zuwiderhandlungen werden entsprechend der gesetzlichen/vereinsinternen Vorschriften geahndet.         
  • Mit Entgegennahme des Erlaubnisscheins werden die Bestimmungen anerkannt.
  • Jeder Angler ist auch für seine Begleiter  verantwortlich.
  • Vorrangig gelten die gesetzlichen  Schonzeiten bzw. Schonmaße für Hecht/Zander/Wels etc. Diese sind je nach Bundesland bzw .Regierungspräsidium unterschiedlich.
  • Bei den Gemeinschaftsfischen wie -
    •     Pokal-Anfischen = Sonntag,  28.04.2024
    •     Super-Matscher = Samstag und Sonntag, fällt aus
    •     Königsfischen Sonntag,  21.07.2024
    •     Pokalabfischen, Sonntag, 08.09.2024 sind die Gewässer für Nichtteilnehmer gesperrt.
    •     Eventuelle Terminänderungen zu Nr. 21– 25 bitte beachten.
  • Falls im Fangbuch andere Bestimmungen stehen, gelten die hier abgedruckten Punkte.
  • Sofern ein Punkt gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, gilt die gesetzliche Bestimmung entsprechend der salvatorischen Klausel.
  • Mit der Entgegennahme des Erlaubnisscheins bestätigt der Angler, dass er im Besitz eines gültigen Jahresfischereischeins ist und die Beiträge für das laufende Jahr entrichtet hat. Die Beiträge sind jeweils bis spätestens 31.01. des laufenden Jahres zu zahlen.
  • Jugendliche mit Jugendfischerschein dürfen nur unter Aufsicht eines volljährige Erlaubnisscheininhabers angeln.

Behandlung von Köderfischen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, beachte insbesondere Wasser- und Sauerstoffversorgung .